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   Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92   

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https://dejure.org/1994,26917
Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92 (https://dejure.org/1994,26917)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.02.1994 - C-392/92 (https://dejure.org/1994,26917)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 1994 - C-392/92 (https://dejure.org/1994,26917)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Christel Schmidt gegen Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen.

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    In dem vor dem Urteil Spijkers ergangenen Urteil Botzen hatte der Gerichtshof bereits bestätigt, daß für den Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer "allein entscheidend sei, ob die Abteilung, der sie angehörten und die den organisatorischen Rahmen bilde, innerhalb dessen sich das Arbeitsverhältnis konkretisiere, übertragen worden sei"(10).

    (10) - Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519, Randnr. 14; Hervorhebung von mir).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    (3) - Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache C-24/85 (Slg. 1986, 1119, insb. Randnr. 11).
  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    (5) - Daß unter den Begriff Wirtschaftsleben im Sinne des Artikels 2 EG-Vertrag alle entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistungen fallen, hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12) und unlängst in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 10) bestätigt.
  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    (5) - Daß unter den Begriff Wirtschaftsleben im Sinne des Artikels 2 EG-Vertrag alle entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistungen fallen, hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12) und unlängst in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 10) bestätigt.
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    (4) - Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91 (Slg. 1992, I-5755).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    (2) - Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Slg. 1992, I-3189).
  • EuGH, 13.10.1992 - C-50/91

    Commerz-Credit-Bank / Finanzamt Saarbrücken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92
    (11) - Vgl. die Definition, die der Gerichtshof, allerdings in einem anderen Regelungsbereich, hinsichtlich des Begriffs Tätigkeitszweig im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969, L 249, S. 25) herausgearbeitet hat, nämlich, daß dieser Begriff einen Unternehmensteil dann umfasst, wenn dieser eine organisierte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können : Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Commerz-Credit-Bank, Slg. 1992, I-5225, Randnr. 12).
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